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OSCE
Open-Source Centrum Europa e.V.
EUROPÄISCHER VEREIN ZUR FÖRDERUNG DES EINSATZES VON OPEN-SOURCE- BASISTECHNOLOGIEN FÜR DIE INFORMATIONSTECHNIK
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Satzung

Satzung
Open Source Center Europe e.V. (OSCE)
Verein zur Förderung des Einsatzes von Open Source Basistechnologien für die
Informationstechnik


Wesentliche Grundlage jedes Gemeinwesens ist die Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern. Wie die menschliche Sprache als Grundlage verbaler Kommunikation müssen in einer Informationsgesellschaft auch die Basistechnologien der Informationstechnik jedermann zugänglich sein. Die Förderung der Verbreitung, Nutzung und Weiterentwicklung von Open Source Basistechnologien für die Informationstechnik leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Grundlagen unserer modernen freiheitlichen Gesellschaft.


§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Open Source Center Europe".
2. Der Sitz des Vereins ist Putbus.


§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.


§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Bereich der Open Source Basistechnologien für die Informationstechnik.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, die den Grundsatz freier, nicht monopolisierbarer Basistechnologien der Informationstechnik verbreitet und die Interessen der Anwender von Open Source Basistechnologien für die Informationstechnik gegenüber Politik und Öffentlichkeit wirksam vertritt;
- die Organisation und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Anwender und Anwendungsinteressenten von Open-Source-Basistechnologien für die Informationstechnik sowie die Unterstützung von Trägern solcher Veranstaltungen;
- die Verbreitung von Kenntnissen über die Open Source Basistechnologien für die Informationstechnik für Anwender und Anwendungsinteressenten wie für eine breite Öffentlichkeit auch außerhalb unterrichtsmäßiger Formen, z.B. in Konferenzen und Publikationen;
- die Förderung der Zusammenarbeit und die Organisation des Erfahrungsaustausches von Anwendern - insbesondere auch kommerziellen Anwendern - von Open-Source-Basistechnologien für die Informationstechnik sowie dessen Unterstützung;
- Aufbau, Organisation und Verwaltung eines Technologiezentrums für Open-Source-Basistechnologien und den darauf aufbauenden Softwareprodukten;
- die ideelle und materielle Unterstützung des Aufbaus und des Betriebs eines Europäischen Zentrums für die Verbreitung, Nutzung und Weiterentwicklung Open Source Basistechnologien für die Informationstechnik im ehemals Fürstlichen Pädagogium zu Putbus.

Der Verein strebt zur Erfüllung seines Satzungszwecks auch eine enge Kooperation zwischen Schulen, Bildungsträgern, Wirtschaft, Universitäten und Forschungsinstituten an


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und dessen Aufgaben fördern möchte.
2. Der Vorstand kann Fördermitgliedschaften zulassen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag. Mit dem Aufnahmeantrag anerkennt der Antragsteller die Vereinssatzung.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Tod,
(2) bei juristischen Personen mit der Auflösung,
(3) durch Austritt aus dem Verein,
(4) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Businesssjahres möglich. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit einer schriftlichen Erklärung, die dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ende des Businesssjahres zugegangen sein muss.

Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied
- gegen die Satzung grob verstößt,
- durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
- den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder
- seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss.

Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge ausscheidender Mitglieder erfolgt nicht.


§ 6 Beitragszahlung und finanzielle Mittel

(1)Jedes Mitglied unterstützt die Arbeit des Vereins durch Mitgliedsbeiträge.
(2) Beiträge sind zu Beginn eines jeden Businesssjahres fällig.
(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Förderbeiträge und/oder Spenden.
(4)Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(5)Die Beiträge werden für den Zeitraum bis einschließlich des Businesssjahres 2006 wie folgt festgesetzt:
Aufnahmebeitrag: 1.000,00 €
Jahresbeitrag: 500,00 €
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften des privaten Rechts, die wegen einer Tätigkeit im Sinne der §§ 51 ff. AO steuerbegünstigt sind, sind von der Beitragszahlung befreit.
(6)Mit Fördermitgliedern kann der Vorstand von Abs. 5 abweichende Vereinbarungen treffen.
(7)Ab dem Jahr 2005 ist der Vorstand berechtigt, in Abhängigkeit von der durch die EZB für das jeweilige Vorjahr für die Euro-Zone festgestellten Inflationsrate die Jahresbeiträge um bis zu zwei Prozent jährlich anzuheben.


Mitgliedsbeiträge:

§ 7 Businesssjahr

Das Businesssjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Businesssjahr endet am 31. Dezember 2002.


§ 8 Organe des Vereins

(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in einer überregionalen Tageszeitung erfolgen; hierüber beschließt der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
(3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Rechnungsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines,
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein,
(5) Über Satzungsänderungen, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder die Auflösung des Vereins ist eine Beschlussfassung nur zulässig, wenn diese Gegenstände mit der Einladung angekündigt waren. Der Vorstand hat solche Gegenstände in die anzukündigende Tagesordnung aufzunehmen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist - vorbehaltlich Abs. 7 - ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung zu diesem Antrag einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Jedoch können Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, auch durch Vorstandsbeschluss vorgenommen werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(9) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf ihrer Amtszeit bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(11) Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(12) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden und
- zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Businesssführer
- dem Kassierer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein allein.
(2) Der Vorstand wird auf Dauer von sieben Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel am Sitz des Vereins abgehalten werden. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes gelten die Regelungen über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (§ 9) entsprechend. Im Übrigen können Beschlüsse des Vorstandes bei Eilebedürftigkeit auch schriftlich oder per Telefax gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder per Telefax erklären. Über die Vorstandssitzungen ist ein vom Vorsitzenden zu unterschreibendes Beschlussprotokoll anzufertigen.
(8) Der Vorstand kann eine Businesssordnung ergänzend zur Satzung erlassen.
(9) Zur Erfüllung der laufenden Businesse kann sich der Vorstand einer Businesssführung bedienen. Diese handelt im Auftrag des Vorstandes. Der Businesssführer nimmt an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teil.


§ 11 Rechnungsprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die regelmäßige Kassenprüfung des Vereins und die Berichterstattung darüber in der Mitgliederversammlung.
(3) Sie sind berechtigt, jederzeit die Kassenführung zu prüfen.
(4) Sie sind verpflichtet, eine Bücher- und Kassenprüfung zum Ende des Businesssjahres vorzunehmen.


§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann sich nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung auflösen (siehe § 9).
(2) Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten und nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an eine vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende andere rechtsfähige steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und im Sinne des oben genannten Vereinszwecks zu verwenden hat.


§ 13 Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.10.2002 beschlossen.


 

 


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