Satzung
Open Source Center Europe e.V. (OSCE)
Verein zur Förderung des Einsatzes von Open Source Basistechnologien
für die
Informationstechnik
Wesentliche Grundlage jedes Gemeinwesens ist die Kommunikation
zwischen seinen Mitgliedern. Wie die menschliche Sprache als
Grundlage verbaler Kommunikation müssen in einer Informationsgesellschaft
auch die Basistechnologien der Informationstechnik jedermann
zugänglich sein. Die Förderung der Verbreitung,
Nutzung und Weiterentwicklung von Open Source Basistechnologien
für die Informationstechnik leistet einen wichtigen Beitrag
zur Stärkung der Grundlagen unserer modernen freiheitlichen
Gesellschaft.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Open
Source Center Europe".
2. Der Sitz des Vereins ist Putbus.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks-
und Berufsbildung im Bereich der Open Source Basistechnologien
für die Informationstechnik.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch:
- eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, die
den Grundsatz freier, nicht monopolisierbarer Basistechnologien
der Informationstechnik verbreitet und die Interessen der
Anwender von Open Source Basistechnologien für die Informationstechnik
gegenüber Politik und Öffentlichkeit wirksam vertritt;
- die Organisation und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen
für Anwender und Anwendungsinteressenten von Open-Source-Basistechnologien
für die Informationstechnik sowie die Unterstützung
von Trägern solcher Veranstaltungen;
- die Verbreitung von Kenntnissen über die Open Source
Basistechnologien für die Informationstechnik für
Anwender und Anwendungsinteressenten wie für eine breite
Öffentlichkeit auch außerhalb unterrichtsmäßiger
Formen, z.B. in Konferenzen und Publikationen;
- die Förderung der Zusammenarbeit und die Organisation
des Erfahrungsaustausches von Anwendern - insbesondere auch
kommerziellen Anwendern - von Open-Source-Basistechnologien
für die Informationstechnik sowie dessen Unterstützung;
- Aufbau, Organisation und Verwaltung eines Technologiezentrums
für Open-Source-Basistechnologien und den darauf aufbauenden
Softwareprodukten;
- die ideelle und materielle Unterstützung des Aufbaus
und des Betriebs eines Europäischen Zentrums für
die Verbreitung, Nutzung und Weiterentwicklung Open Source
Basistechnologien für die Informationstechnik im ehemals
Fürstlichen Pädagogium zu Putbus.
Der Verein strebt zur Erfüllung seines
Satzungszwecks auch eine enge Kooperation zwischen Schulen,
Bildungsträgern, Wirtschaft, Universitäten und Forschungsinstituten
an
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützt
und dessen Aufgaben fördern möchte.
2. Der Vorstand kann Fördermitgliedschaften zulassen.
Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht.
3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand beschließt
über den Aufnahmeantrag. Mit dem Aufnahmeantrag anerkennt
der Antragsteller die Vereinssatzung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Tod,
(2) bei juristischen Personen mit der Auflösung,
(3) durch Austritt aus dem Verein,
(4) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende
eines Businesssjahres möglich. Er bedarf zu seiner
Wirksamkeit einer schriftlichen Erklärung, die dem Vorstand
mindestens drei Monate vor Ende des Businesssjahres zugegangen
sein muss.
Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund durch
Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung erfolgen,
insbesondere wenn das Mitglied
- gegen die Satzung grob verstößt,
- durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
- den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder
- seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich
oder schriftlich vor dem Vorstand zu hören. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Über
die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird die
Berufung nicht fristgerecht eingelegt, unterwirft sich das
Mitglied dem Ausschließungsbeschluss.
Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge
ausscheidender Mitglieder erfolgt nicht.
§ 6 Beitragszahlung und finanzielle Mittel
(1)Jedes Mitglied unterstützt die Arbeit
des Vereins durch Mitgliedsbeiträge.
(2) Beiträge sind zu Beginn eines jeden Businesssjahres
fällig.
(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein
durch Förderbeiträge und/oder Spenden.
(4)Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen,
Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(5)Die Beiträge werden für den Zeitraum bis einschließlich
des Businesssjahres 2006 wie folgt festgesetzt:
Aufnahmebeitrag: 1.000,00 €
Jahresbeitrag: 500,00 €
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften
des privaten Rechts, die wegen einer Tätigkeit im Sinne
der §§ 51 ff. AO steuerbegünstigt sind, sind
von der Beitragszahlung befreit.
(6)Mit Fördermitgliedern kann der Vorstand von Abs. 5
abweichende Vereinbarungen treffen.
(7)Ab dem Jahr 2005 ist der Vorstand berechtigt, in Abhängigkeit
von der durch die EZB für das jeweilige Vorjahr für
die Euro-Zone festgestellten Inflationsrate die Jahresbeiträge
um bis zu zwei Prozent jährlich anzuheben.
Mitgliedsbeiträge:
§ 7 Businesssjahr
Das Businesssjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Das erste Businesssjahr endet am 31. Dezember 2002.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal im Jahr vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen mittels einfachen Briefs an die letztbekannte
Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch
Veröffentlichung in einer überregionalen Tageszeitung
erfolgen; hierüber beschließt der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
(3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Rechnungsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereines,
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds
gegen seinen Ausschluss aus dem Verein,
(5) Über Satzungsänderungen, die Wahl und Abberufung
von Vorstandsmitgliedern oder die Auflösung des Vereins
ist eine Beschlussfassung nur zulässig, wenn diese Gegenstände
mit der Einladung angekündigt waren. Der Vorstand hat
solche Gegenstände in die anzukündigende Tagesordnung
aufzunehmen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dieses
schriftlich verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist - vorbehaltlich Abs. 7 -
ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist
die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so
muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung
zu diesem Antrag einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann
die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von
zwei Drittel der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen
gültigen Stimmen. Jedoch können Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, auch durch Vorstandsbeschluss
vorgenommen werden. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(9) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf ihrer
Amtszeit bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(11) Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(12) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden und
- zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Businesssführer
- dem Kassierer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er
vertritt den Verein allein.
(2) Der Vorstand wird auf Dauer von sieben Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt,
bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitglieds.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen,
die in der Regel am Sitz des Vereins abgehalten werden. Für
die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes gelten die Regelungen
über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (§
9) entsprechend. Im Übrigen können Beschlüsse
des Vorstandes bei Eilebedürftigkeit auch schriftlich
oder per Telefax gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
Ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder per Telefax
erklären. Über die Vorstandssitzungen ist ein vom
Vorsitzenden zu unterschreibendes Beschlussprotokoll anzufertigen.
(8) Der Vorstand kann eine Businesssordnung ergänzend
zur Satzung erlassen.
(9) Zur Erfüllung der laufenden Businesse kann sich
der Vorstand einer Businesssführung bedienen. Diese
handelt im Auftrag des Vorstandes. Der Businesssführer
nimmt an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 11 Rechnungsprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden mindestens
zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die regelmäßige
Kassenprüfung des Vereins und die Berichterstattung darüber
in der Mitgliederversammlung.
(3) Sie sind berechtigt, jederzeit die Kassenführung
zu prüfen.
(4) Sie sind verpflichtet, eine Bücher- und Kassenprüfung
zum Ende des Businesssjahres vorzunehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann sich nur durch Beschluss
einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung
auflösen (siehe § 9).
(2) Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen
nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten und nach Abstimmung
mit dem zuständigen Finanzamt an eine vom Vorstand durch
Beschluss zu bestimmende andere rechtsfähige steuerbegünstigte
Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
und im Sinne des oben genannten Vereinszwecks zu verwenden
hat.
§ 13 Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung
am 05.10.2002 beschlossen.
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